Der vorgedruckte Wahlzettel kann unverändert abgegeben werden; die Partei erhält soviele Stimmen als Namen (Kandidatenstimmen) und leere Linien (Zusatzstimmen) auf dem Wahlzettel aufgeführt sind.
3
Der vorgedruckte Wahlzettel kann wie folgt geändert werden:
a) Streichen von Kandidatennamen; die leeren Linien zählen als Zusatzstimmen für die betreffende Partei.
b) Kumulieren: ein Kandidatenname wird ein zweites Mal geschrieben; diese Kandidatin/dieser Kandidat erhält somit zwei Stimmen. Gänsefüsschen (“), “dito” und Ähnliches sind ungültig.
c) Panaschieren: Kandidatennamen anderer Wahlzettel werden ein- oder zweimal auf den ausgewählten vorgedruckten Wahlzettel geschrieben. Die entsprechende Partei erhält dadurch weniger Parteistimmen.
4
Wer den leeren Wahlzettel benützt, muss mindestens einen Kandidatennamen einsetzen. Es können Kandidatennamen, die auf einem der vorgedruckten Wahlzettel aufgeführt sind, ein- oder zweimal eingesetzt werden. Wird der leere Wahlzettel oben mit einer Parteibezeichnung und/oder einer Listennummer versehen, so zählen die leeren (übrigen) Linien für die bezeichnete Partei als Zusatzstimmen.
5
Gültig sind nur Namen, welche auf einem der vorgedruckten Wahlzettel aufgeführt sind.
6
Sie erleichtern dem Wahlausschuss die Arbeit, wenn Sie beim Ausfüllen oder Abändern der Wahlzettel auch die Kandidatennummern angeben.
7
Die Wahlzettel dürfen nur handschriftlich ausgefüllt oder geändert werden.
8
Auf dem Wahlzettel dürfen nur soviele Namen stehen, als im Wahlkreis Mitglieder des Grossen Rates zu wählen sind (Anzahl Linien auf dem Wahlzettel). Überzählige Namen werden vom Wahlausschuss gestrichen.
9
Das planmässige Einsammeln, Ausfüllen oder Ändern von Wahlzetteln und das Verteilen derartiger Wahlzettel ist verboten